Satzung - Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz

Präambel

Die Loschwitzer Kirche ist seit ihrem Wiederaufbau in den Jahren 1991 bis 1994 zu einem Zentrum kirchgemeindlichen Lebens für die ganze Region geworden. Ein vielfältiges und von reicher Kirchenmusik geprägtes gottesdienstliches Leben zieht viele Menschen an und befördert das Wohlergehen und die Identität der hier lebenden Menschen.
Die Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz will dieses kirchliche Leben an der Loschwitzer Kirche in Verkündigung und Seelsorge für die Orte Loschwitz und Wachwitz unterstützen.

Die Stiftung Kirchgemeinde Loschwitz will die Verpflichtung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gegenüber ihren Pfarrern und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst nicht ersetzen, sondern hilfreich ergänzen. Mit ihrem Engagement will die Stiftung eine lebendige und darin zukunftsfähige Gemeindearbeit befördern. Sie stärkt damit die Eigenverantwortung der Kirchgemeinde.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung  Kirchgemeinde Loschwitz.

  2. Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  3. Sie hat ihren Sitz in Dresden

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Zweck der Stiftung ist es, die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz  bzw. deren Rechtsnachfolgerin auf dem Gebiet der Seelsorge und Verkündigung in den Ortsteilen Loschwitz und Wachwitz zu unterstützen. Der Stiftungszweck wird vorrangig verwirklicht durch die Unterstützung der pfarramtlichen Versorgung der Loschwitzer Kirche.

  4. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

  5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht anfänglich aus 25.000 € (Fünfundzwanzigtausend). Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen oder sonstige Zuwendungen Dritter erhöht werden.

  2. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zum Ausgleich von Wertverlusten können Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

  3. Zum Grundstockvermögen gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender einer Leistung etwas anderes bestimmt hat.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

  1. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

§ 5 Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen kann Ersatz ihrer Auslagen gewährt werden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Zwei der Mitglieder des Vorstandes sollen Mitglieder  des Kirchenvorstands der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz bzw. deren Rechtsnachfolgerin sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz bzw. deren Rechtsnachfolgerin unbefristet berufen. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.

  2. Dem Gründungsvorstand gehören an:
    Justus Barm
    Rainer Staudt
    Paul-Gerhard Weber

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, wird ein Ersatzmitglied berufen.

  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

  2. Für die laufenden Geschäfte können bei dringendem Bedarf Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.

  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

  4. Grundstücksveräußerungen und Rechtsgeschäfte, mit denen die Stiftung Verpflichtungen übernimmt, deren Höhe die Hälfte der Stiftungserträgnisse aus dem Vorjahr überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stiftungsaufsicht.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  2. Zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Kirchenvorstand kann die Einberufung einer Vorstandsitzung verlangen.

  2. DerVorstand erstellt innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu überprüfen.

  3. Die Jahresrechnung, der Prüfungsbericht, der Tätigkeitsbericht  sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens. Das Landeskirchenamt kann die Aufsicht auf ein Bezirkskirchenamt übertragen.

§ 11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben oder die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich ist. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn die betreffenden Änderungen sachgerecht sind und nicht in Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehen.

§ 12 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt deren Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken verwenden soll.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 06.07.2004 in Kraft.

Paul-Gerhard Weber (stellvertretender Vorsitzender der Kirchenvorstandes)
Justus V. Barm (Mitglied des Kirchenvorstandes von 2004 bis 2008)